Ich halte mich so kurz wie möglich... es ist ganz egal, wie Du ein Entgelt für Deine Leistung bezeichnest. Stuerrechtlich überläßt Du scheinbar ohne Gewinnerzielungsabsicht ein Produkt - aber kalkulierst ja gerade mit dem Spenden-Button auf Gewinn.
Das erfüllt ertragsteuerlich die Gewinnerzielungsabsicht - ob es dadurch zu einer Einkunftserzielung kommt, entscheidet eine sogenannte "Totalüberschußprognose" (ein Zeitraum von über 6 Jahren dient so ungefähr der Betrachtung, mit Ausnahmen).
Zivilrechtlich unterbreitest Du mit der Überlassung Deines Spiels an den Kunden ein Angebot. Er kann es bis zum Schluß austesten und die Lizenzrechte durch einen Kaufvertrag erwerben. Ob Du ihm eine Demo überläßt, oder (ggf.)blöderweise Dein ganzes Spiel - nun das ist aus betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ganz allein Deine Sache.
Umsatzsteuerrechtlich wird dann an das Zivilrecht angeknüpft. Die sonstige Leistung (Rechtsüberlassung) kommt dann zustande, wenn Du ein Entgelt für Deine Rechtsüberlassung bekommst. In dieser Steuerart wird ggf. auf die Kleinunternehmerregelung zurückgegriffen. Wobei hier dann die USt nicht erhoben wird.
Aber ich würde die Kirche mal im Dorf lassen.
Wenn Du nicht tatsächlich mit einem Überhammerspiel kommst, dann belaufen sich Deine Einnahmen (wenn überhaupt bei dieser geschäftlichen Planung) auf ein paar Mark 50 im Monat. Von einem zivilrechtlichen (HGB) Gewerbe oder steuerrechtlicher Gewinnerzielung ist dann keine Rede mehr.
Gewerbesteuerlich kommt eh nichts raus und USt-rechtlich bist Du wegen der Kleinunternehmerregelung abgeschottet.
Gruß
AS
(Mich ärgert es nur, daß unser scheiß System jeden Einsteiger so extrem einschüchtert, daß dadurch vielleicht wahre Perlen verloren gehen)