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Re: Help !
[Re: Matt_Aufderheide]
#43765
04/05/05 04:57
04/05/05 04:57
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Joined: Jan 2003
Posts: 4,615 Cambridge
Joey
Expert
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Expert
Joined: Jan 2003
Posts: 4,615
Cambridge
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In Antwort auf:
§ 120 Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(2a) Wer eine im Wege einer Telekommunikation (§ 3 Z 13 TKG) übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.*)
(3) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Allthough i don't know it for 100 % I'm pretty sure that this is international and applies also to text conversations. But I may be wrong. My thought was, that you need the other's compliance when citing one's conversation in any form on any place.
Joey.
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